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ALLGEMEINE CHARTERBEDINGUNGEN
Die in der Bedingungen verwendeten Definitionen und Bestimmungen:
Reeder:
Firma VIP, Warszawa 03-185 ul. My¶liborska 115/25 REGON:015604960
Charterer:
Die durch die natürliche Person vertretene Person oder Organisation, die an einem Chartervertrag mit der Firma VIP gebunden ist.
Vertrag:
Unterlage, die der Gegenstand und die Charterdauer einer Segelyacht oder einer Motoryacht bestimmt.
Flotteneinheit:
die mit der Bestimmung Yacht austauschbar verwendete Bestimmung
1. Verpflichtungen des Reeders
Der Reeder ist verpflichtet, die Yacht an den Charterer am Charterbeginn von 8 Uhr bis 16 Uhr charterfertig zu machen und zu übergeben. Der Typ der Yacht wird in dem Vertrag bestimmt Es besteht eine Möglichkeit, die Yacht an den Charterer für die den Charter vorangehende Nacht zur Verfügung zu stellen, nachdem es früher an den Reeder am den Charter vorangehenden Tag bis 12 Uhr telefonisch gemeldet worden ist.
In diesem Falle kann die Yacht nicht ganz charterfertig zum Zeitpunkt der Übergabe an den Charterer am den Charter vorangehenden Tag gemacht werden. Die Yacht wird an den Charterer in dem Yachthafen in dem Segelsportzentrum "Ryn" ul. Mazurska 1, 11-520 Ryn übergeben.
2. Bestandteile der Yachtausrüstung
Zu dem Zeitpunkt der Übergabe an den Charterer wird die Yacht mit den unentbehrlichen Bestandteilen ausgerüstet, die die Segelfahrt tagsüber auf den mittelländischen Gewässern sicherstellen. Zu den Bestandteilen der Ausrüstung gehören:
Segelwerk (Großsegel, Focksegel), Fockroller, Spiere zur Umlegung des Mastes, unentbehrliches Tauwerk, Innenbeleuchtung und Außenbordmotor. Die ausführliche Aufstellung der Yachtausrüstung beinhaltet Übergabeprotokoll, auf Grund dessen die Yacht übergeben und nach der Charterdauer übernommen wird. Dem Charterer werden auch 5 Liter Kraftstoffmischungsreserve und eine abgefüllte Gasflasche für den stationären Zweilochgaskocher, Grundreinigungsmittel, und tragbares Modul des mit entsprechenden Flüssigkeiten versehenen chemischen WC.
3. Wirksamkeitsbedingungen des Chartervertrags
Nachdem der Reeder die Anfrage nach der Yachtbuchung durch den Charterer erhalten hat, übersendet er die Rückinformation über Möglichkeit der Buchung zum gewünschten Zeitraum. Sollte der Termin nicht besetzt sein, so erfolgt die Vorbuchung der Yacht und an den Charterer werden zwei Exemplaren des Vertrags übersendet, jedes von ihnen wird durch den Vertreter des Reeders unterzeichnet. Der Charterer verpflichtet sich, eines der Exemplare zu unterzeichnen und es an den Reeder per Post innerhalb von zwei Tagen ab dem Tag seines Erhalts zu übersenden. In dem Vertrag wird auch der Betrag des Vorschusses bestimmt, der 30 % der Chartergebühr darstellt und auf das Konto BRE Bank SA Oddzia³ Bankowo¶ci Elektronicznej BRE Rechnungsnummer: 54 1140 2004 0000 3302 3351 3261 innerhalb von zwei Tagen ab dem Tag des Vertragserhalts durch den Charterer zu überweisen ist. Der Charterer ist verpflichtet, auf dem Überweisungsbeleg die durch das Computersystem zugewiesene Buchungsnummer anzugeben, wenn diese Nummer dem Charterer bekannt gegeben wurde. Als Tag der Zahlung des Vorschusses wird der Tag anerkannt, an dem der Vorschuss auf Konto des Reeders eingegangen ist. Sollte der unterzeichnete Vertrag nicht zurückgesandt oder der Vorschuss termingerecht nicht überwiesen werden, so wird die Vorbuchung vom Reeder rückgängig gemacht und der Kunde wird darüber im voraus benachrichtigt.
4. Verpflichtungen des Charterers
Der Restbetrag der Chartergebühr, wenn der Charterer sich entschließt die Zahlung in zwei Raten zu zahlen, also 70% der vollen Chartergebühr wird dem Vertreter des Reeders am Tag des Charterbeginns vor der Übernahme der Yacht übergeben.
4a. Der Reeder kann dem Charterer die Zahlung mit der Kreditkarte in der Zusammenarbeit mit der Firma Polcard sicherstellen. Die Zahlungen mit der Kreditkarte oder mit der Zahlungskarte regeln besondere Vorschriften.
4b. Der Charterer verpflichtet sich am Tag des Charterbeginns vor der Charterübernahme, dem berechtigten Vertreter des Reeders folgende Dokumente vorzulegen:
- Seefahrtpatent oder Yachtführerpatent
- Zahlungsbeleg auf Konto des Reeders (Vorschuss oder voller Betrag)
- unterzeichneter Chartervertrag
- Ausweise der Crew -Mitglieder
Die Nichterfüllung der Pflicht der Vorlegung der erforderlichen Dokumente hat die Vertragsauflösung zur Folge, wobei dem Charterer keine Rückerstattung der Chartergebühr zusteht.
4c. Vor der Übergabe der Yacht an den Charterer wird eine Garantiekaution in Höhe, die in der Preisliste für den gegebenen Yachttyp bestimmt wird, hinterlegt. Die Kaution ist an den berechtigten Vertreter des Reeders zu übergeben.
4d. Die Yacht wird an den Charterer unter der Bedingung der Unterzeichnung des Yachtübergabeprotokolls übergeben. Im Protokoll wird die Ausrüstung der Flotteneinheit aufgelistet. Der Charterer ist berechtigt, Bemerkungen bezüglich des Zustandes der Yacht und ihrer Ausrüstung ins Übergabeprotokoll einzutragen.
5. Versicherung der Flotteneinheit
Die gecharterte Flotteneinheit ist kasko-, haftpflicht- und unfallversichert. Die detaillierten Auskünfte über Versicherung sind der Internetseite des Reeders zu entnehmen.
6. Verzögerung der Übergabe der Yacht durch den Charterer
Bei der Verzögerung der Yachtübernahme durch den Charterer nach der Ablauf von vierundzwanzig Stunden ab dem geplanten Zeitpunkt der Yachtübernahme ist der Reeder berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Charterer kein Recht auf Rückerstattung des gezahlten Vorschusses zu.
7. Verzögerung der Übergabe der Yacht durch den Reeder
Bei der Verzögerung der Yachtübergabe durch den Reeder aus Gründen, die bei dem Reeder liegen, ist der Reeder verpflichtet, an den Charterer eine Strafe in Höhe von 150 PLN für jeden Tag der Verzögerung zu zahlen. Der maximale Betrag der auf diese Weise berechneten Strafe beläuft sich auf 300 PLN. Dem Charterer steht das Recht auf die Rückerstattung des vollen Betrags des gezahlten Vorschusses zu.
8. Beschädigung der Flotteneinheit
Während der Charterdauer ist der Charterer verpflichtet, die Yacht entsprechend den geltenden Vorschriften und guten Seemannsbräuchen zu benutzen. Sollten während der Nutzung der Yacht Beschädigungen entstehen, ist der Charterer verpflichtet, den Reeder sofort zu verständigen, bevor er Reparaturen vornimmt, es sei denn es mit der Sicherheit der Crew zusammenhängt. Alle Beschädigungen der gecharterten Flotteneinheit sind aus der durch den Charterer gezahlten Kaution abzudecken. Der Betrag der Rückerstattung der Kaution wird um Reparaturkosten der Flotteneinheit vermindert. Sollten Schäden entstehen, die die Weiternutzung der Flotteneinheit unmöglich machen, steht dem Charterer kein Recht zu, die Ersatzflotteneinheit zu erhalten. Sollten die Flotteneinheit durch die vom Charterer verursachten Beschädigungen der Yacht für die längere Dauer als Vertragsdauer außer Betrieb gesetzt werden, hat der Reeder das Recht die Vertragsstrafe zu berechnen, die die Entschädigung für den getragenen Verlust wegen der Außerbetriebsetznung der Flotteneinheit der Flotte VIP darstellt.
9. Verlust der Bestandsteile der Yachtausrüstung
Die charterfertige Yacht ist gemäß dem Übergabeprotokoll ausgerüstet. Sollte der Charterer irgendeinen im Protokoll genannten Bestandteil kaputtmachen oder verlieren, so wird die an den Charterer zurückgezahlte Kaution um den Wert des kaputtgemachten oder verlorenen Bestandsteils vermindert. Als Beispiel kann hier der Verlust des Ankers durch die Crew erwähnt werden. Der Vertreter des Reeders verfügt über die aktuelle Preisliste der Bestandteile der Ausrüstung der Yacht.
10. Übernahme der Yacht nach dem Charter
Die Yacht ist an den Vertreter des Reeders am letzten Tag der Vertragsdauer bis zu 16.00 Uhr im nicht verschlechterten Zustand im Verhältnis zum Charterbeginn zu übergeben. Die Übernahme der Yacht findet im Hafen des Segelsportzentrums "Ryn" ul. Mazurska 1, 11-520 Ryn statt, wo die Yacht an den Charterer übergeben wurde. Der Charterer wird mit der Vertragsstrafe für jede Verzugsstunde der Yachtübergabe belastet. Die Strafe für jede Verzugsstunde beträgt 50 PLN.
11. Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten, die in diesem Vertrag nicht geregelt werden, werden durch das für den Eintragungsort des Reeders zuständigen Gericht entschieden.
12. Kündigung des Vertrags
12a. Kündigung des Vertrags durch den Charterer
Der Charterer kann den Vertrag spätestens 30 Tage vor Charterbeginn kündigen, die Chartergebühr in Höhe von 50% wird auf Rechnung der Verluste abgezogen und die übrige Chartergebühr in Höhe von 50% wird aufs durch den Charterer vor dem Tag des Charterbeginns angegebene Konto zurückerstattet. Sollte der Vertrag später als 30 Tage vor dem Charterbeginn gekündigt werden, steht dem Charterer kein Recht auf Rückerstattung des eingezahlten Betrags zu.
12.b Kündigung des Vertrags durch den Reeder
Der Reeder kann den Chartervertrag spätestens 30 Tage vor dem geplanten Charterbeginn kündigen, dem Charterer wird der volle Betrag des eingezahlten Vorschusses zurückerstattet. Sollte der Vertrag später als 30 Tage vor dem Charterbeginn gekündigt werden, so hat der Reeder an den Charterer der volle Betrag des Vorschusses zurückzuerstatten und 300 PLN der Vertragsstrafe zu zahlen.
13. Gebiet der Vertragswirkasmkeit
Gemäß dem gültigen Chartervertrag steht dem Charterer das Recht zu, die Yacht ausschließlich auf den Gewässern der Großen Masurischen Seen zu benutzen. Der Charterer darf weder weitere Charterverträge abschließen noch die Yacht zu Erwerbszwecken benutzen.
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